Urteil der Woche - Gestreutes Risiko

Diskutiere Urteil der Woche - Gestreutes Risiko im Recht, Gesetz und Versicherung Forum im Bereich Ford Forum; Bei Schnee und Eis müssen Hauseigentümer streuen – aber nicht sofort und jederzeit. Über die grundsätzliche Streu- und Räumpflicht von...

  1. Thomas

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    Bei Schnee und Eis müssen Hauseigentümer streuen – aber nicht sofort und jederzeit.

    Über die grundsätzliche Streu- und Räumpflicht von Hauseigentümern vor der eigenen Tür gibt es keine Diskussion. Doch wo sind die Grenzen bei der Räum- und Streupflicht? Wie schnell muß nach Eisregen gestreut sein? Wie oft muß bei Dauer-Glatteis nachgesalzen werden? Darum ging es im vorliegenden Fall, von dem die Deutsche Anwaltauskunft berichtet.

    In einer niedersächsischen Gemeinde war ein Fußgänger morgens um acht Uhr auf dem Gehweg vor einem Privathaus gestürzt – es war spiegelglatt. Die Folgen waren dramatisch: Oberschenkelhalsbruch, Krankschreibung, Arbeitsplatzverlust. Deshalb klagte der Mann auf Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen Vernachlässigung der Streupflicht.

    Der Hauseigentümer verteidigte sich: Seine Mutter habe bereits zwischen 6:00 und 6:30 Uhr Salz gestreut. Falls der Fußweg danach wieder glatt geworden wäre, sei das höhere Gewalt. Und dieser Argumentation folgte das Oberlandesgericht Celle (Az. 9 U 220/2003). Die grundsätzliche Streupflicht entfalle nämlich, wenn es angesichts extremer Wetterbedingungen zwecklos sei, den Bürgersteig zu räumen und zu streuen. Also bei dauerhaftem Schneefall oder gefrierendem Regen.

    Der Umfang der Streupflicht müsse im angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen, urteilten die Richter. Oder mit anderen Worten: Bei Schneefall oder Eisregen ist es unzumutbar, dauernd den Fußweg zu räumen und zu streuen. Nach den Glatteis verursachenden Niederschlägen sei dem Hausbesitzer zudem eine "Beobachtungs- und Vorbereitungszeit" von etwa einer Stunde für seine Streupflicht zuzubilligen. Folglich wurde die Klage auf Schmerzensgeld und Schadenersatz abgewiesen.

    Sechzig Minuten bis zur Streupflicht – so lange gibt es kein Schmerzensgeld. Ob das in jedem Fall gerecht ist oder nicht, das kann nur ein versierter Anwalt beurteilen.

    Quelle Autobild
     
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