Urteil der Woche - Glatte Ausreden

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  1. Thomas

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    Bei Glatteis heißt es aufpassen – nicht nur beim Tempo, sondern auch bei der Absicherung nach einem Unfall.

    Wird es auf der Straße spiegelglatt, kommen Autofahrer leicht ins Schleudern. Was klingt wie eine Binsenweisheit, hat eine besondere Bedeutung in dem Fall, von dem die Deutsche Anwaltauskunft berichtet. Zwei Autofahrerinnen, die sich unschuldig fühlten und dabei aufs rechtliche Glatteis gerieten.

    Zuerst war passiert, was bei Eis und Schnee regelmäßig passieren kann – eine Autofahrerin kam ins Rutschen und prallte gegen ein geparktes Auto. Obwohl ihr Fahrzeug halb auf der Straße stand, ließ die Frau das Auto ungesichert stehen – ohne Warnblinkanlage oder Warndreieck. Ein klarer Verstoß gegen Paragraph 15 und 35 Straßenverkehrsordnung.

    Als sich eine zweite Autofahrerin der Unfallstelle näherte und das Auto auf der Straße sah, kam sie beim Bremsen ebenfalls ins Rutschen und krachte in das Unfallfahrzeug. Die zweite Fahrerin wollte den Schaden bezahlt haben, die erste weigerte sich: Wegen des Glatteises sei es ihr unmöglich gewesen, ein Warndreieck aufzustellen. Außerdem hätte die zweite Fahrerin genügend Platz gehabt, um auszuweichen.

    Das ließ das Amtsgericht Schwelm (Az. 23 C 58/2003) so nicht gelten. Trotz Glätte hätte die Unfallfahrerin versuchen müssen, ein Warndreieck aufzustellen, um den nachfolgenden Verkehr rechtzeitig zu warnen. Die Warnblinkanlage hätte sogar zwingend eingeschaltet werden müssen. Folglich habe die Frau für den Unfall zu haften. Ausnahmsweise nur zur Hälfte, weil die zweite Fahrerin eine Mitschuld von 50 Prozent traf – sie war zu schnell gefahren. Bei langsamer Fahrt auf glatter Straße, wäre der Unfall vermeidbar gewesen – nicht angepaßtes Tempo, ein Standardfehler.

    Wer haften muß und wer nicht – dieser Streit hat schon zu vielen Urteilen mit Teilung der Schuld geführt. Was am Ende rauskommt, hängt nicht zuletzt von der Aussage des Fahrers ab, bei der anwaltlicher Rat hilfreich sein kann.

    Quelle Autobild
     
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