Urteil der Woche - Vorfahrt in Sichtweite

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  1. Thomas

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    Im Herbst lauern viele Gefahren auf den Autofahrer: rutschiges Laub, vereinzelt Bodenfröste und natürlich Nebel. Der herrscht für Metereologen bereits unter einem Kilometer Sichtweite. Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Nebelschlußleuchten erst bei weniger als 50 Meter Sicht eingeschaltet werden.

    Solche Verhältnissen bedeuten natürlich "Fuß vom Gas". Nach Paragraph 3 StVO darf höchstens mit 50 km/h gefahren werden. Auch auf Vorfahrtsstraßen, wie jetzt die Deutsche Anwaltauskunft berichtet. Das Vorfahrtsrecht hatte einen Autofahrer verführt, trotz aufziehender Nebelschwaden mit 70 km/h eine Landstraßen-Kreuzung passieren zu wollen. Sein Pech: Ein Treckerfahrer konnte wegen des Nebels das Auto nicht rechtzeitig erkennen, als er in die Kreuzung einbog. Es kam zum Unfall. Und zum Streit über den Schaden.

    Der Autofahrer pochte auf sein Vorfahrtsrecht, der Traktorist warf ihm überhöhte Geschwindigkeit vor. Was tut ein Gericht in solchen Fällen? Es splittet die Schuld. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Az. 7 U 153/2003) gab dem Treckerfahrer 75 Prozent und dem Autofahrer 25 Prozent der Schuld. Zwar trage der Traktorfahrer wegen der Vorfahrtsverletzung die mehrheitliche Schuld an dem Unfall, urteilten die Richter. Doch der Autofahrer könne nicht ganz schuldlos sein: Die 50-km/h-Regel der StVO bei Nebel sei durch die überhöhte Geschwindigkeit mißachtet worden. Bei einem geringeren Tempo wäre der Unfall vielleicht vermieden worden oder geringer ausgefallen.

    Oftmals sind gerade Fragen hinsichtlich der Höhe des Verschuldens besonders streitig. Ein Jurist klärt darüber auf, welche Chancen ein Prozeß hat....


    Quelle: Autobild
     
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