Urteil der Woche - Wegelagerer im Staatsdienst

Diskutiere Urteil der Woche - Wegelagerer im Staatsdienst im Recht, Gesetz und Versicherung Forum im Bereich Ford Forum; Es ist nicht strafbar, einen Polizisten Wegelagerer zu nennen, entschied ein Gericht in Bayern. Wenn der Autofahrer mit der Staatsmacht auf...

  1. Thomas

    Thomas Forum Profi

    Dabei seit:
    17.08.2003
    Beiträge:
    1.157
    Zustimmungen:
    2
    Es ist nicht strafbar, einen Polizisten Wegelagerer zu nennen, entschied ein Gericht in Bayern.

    Wenn der Autofahrer mit der Staatsmacht auf der Straße zusammentrifft, dann gibt schon mal ein Wort das andere. Doch Vorsicht! Beleidigungen von Polizisten können teuer werden, denn als "Eiernacken" oder "Bullen" muß sich keiner von den Staatsbediensteten beschimpfen lassen. Aber was ist mit dem schönen Vergleich der "Wegelagerei"?

    Solch ein Fall, von dem die Verkehrsanwälte berichten, beschäftigte zuletzt das in diesem Jahr aufgelöste Bayerische Oberste Landesgericht (Az. 1 St RR 153/2004). Wegen eines nicht angelegten Sicherheitsgurts war ein Autofahrer von zwei Polizisten angehalten und zur Kasse gebeten worden. Darauf hatte der erboste Mann geantwortet: "Ah, klar, daß hier kontrolliert wird. Der Wegelagerer ist ja allgemein bekannt." In der folgenden Diskussion mit den Beamten sprach der ertappte Fahrer noch mehrmals von "Wegelagerer". Darauf stellte der so angesprochene Polizist Strafantrag wegen Beleidigung.

    Doch das sahen die Richter anders und entschieden: Dieser Begriff fällt in der konkreten Situation unter das Grundrecht der Meinungsfreiheit und ist nicht strafbar. Denn die Meinungsfreiheit des Bürgers erlaube es, auch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren. Damit widersprach das Oberste Landesgericht den quasi Maulkorb-Entscheidungen von Amts- und Landgericht, die noch Geldstrafgen gegen den Mann verhängt hatten.

    Der veraltete Begriff "Wegelagerer" könne auch nicht als Vorwurf kriminellen Verhaltens bewertet werden, sagten die Richter. Schließlich habe der Autofahrer die Kontrolle kritisiert und nicht den Beamten persönlich diffamiert. Die Grenze zur Beleidigung als strafbare Schmähkritik sei in diesem Fall noch nicht überschritten. Ähnlich hatte bereits einmal das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Fall entschieden, bei dem eine Tempomessung als Wegelagerei bezeichnet worden war (OLG Düsseldorf, Az. 2B SS 224/02-2/03).

    Der Grad zwischen öffentlicher Kritik und persönlicher Beleidigung ist schmal. Rechtlicher Beistand ist dann vor Gericht sehr wichtig. Bei den Verkehrsanwälten kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder [] .... !


    Quelle: Autobild
     
  2. Anzeige

Thema:

Urteil der Woche - Wegelagerer im Staatsdienst

Die Seite wird geladen...

Urteil der Woche - Wegelagerer im Staatsdienst - Ähnliche Themen

  1. Urteil der Woche - Handy am Steuer

    Urteil der Woche - Handy am Steuer: Anfassen erlaubt Handy am Steuer – ein schwieriges Thema. Das OLG Köln stellte klar: Es gibt einen Unterschied zwischen "Anfassen" und...
  2. Urteil der Woche - Der Hammer hat das letzte Wort

    Urteil der Woche - Der Hammer hat das letzte Wort: Über dem Hammer des Auktionators steht der des Richters. Und der hat entschieden, daß ein eBay-Angebot nicht widerrufen werden kann. Wer...
  3. Urteil der Woche - Funzel mit Folgen

    Urteil der Woche - Funzel mit Folgen: Ein Fahrrad ohne Beleuchtung kann im Falle eines Unfalls richtig teuer werden. Auch Batterielampen reichen laut Gesetz nicht aus. Wer im...
  4. Urteil der Woche - Blau über Rot gerauscht

    Urteil der Woche - Blau über Rot gerauscht: Wer angeheitert eine rote Ampel überfährt, gehört bestraft – er muß aber nicht gleich den Lappen abgeben, entschied das Landgericht Berlin....
  5. Urteil der Woche - Katzenjammer zwecklos

    Urteil der Woche - Katzenjammer zwecklos: Niemand muß übervorsichtig fahren, nur um rechtzeitig einer Katze oder anderen freilaufenden Haustieren ausweichen zu können....