Urteil der Woche - Zuschlagsgebot mit Rücktrittsrecht

Diskutiere Urteil der Woche - Zuschlagsgebot mit Rücktrittsrecht im Recht, Gesetz und Versicherung Forum im Bereich Ford Forum; Wer bei einer Internet-Auktion Sachen von einem Händler ersteigert, kann binnen zwei Wochen ohne Begründung vom Kaufvertrag zurücktreten....

  1. Thomas

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    Wer bei einer Internet-Auktion Sachen von einem Händler ersteigert, kann binnen zwei Wochen ohne Begründung vom Kaufvertrag zurücktreten.


    Wenn der Bundesgerichtshof ein Grundsatzurteil fällt, ist das von besonderer Bedeutung. Denn das Urteil schafft Klarheit in einer Streitfrage, die von Land- und Amtsgericht bisher unterschiedlich bewertet wurde. Zugleich entsteht quasi eine bindende Wirkung in ähnlichen Fällen, solange die Gesetzeslage unverändert bleibt.

    Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein klärendes Wort in Sachen Internet-Auktionen gesprochen. Im konkreten Fall ersteigerte ein eBay-Kunde ein Diamantarmband im Wert von 252,51 Euro von einem Schmuckhändler. Doch dann überlegte es sich der Auktionssieger anders, schickte das teure Stück zurück und wollte nicht zahlen. Der Juwelier verlangte sein Geld. Seiner Ansicht nach gab es kein Widerrufsrecht bei Versteigerungen im Internet.

    Doch das sahen die Bundesrichter (Az. VIII ZR 375/2003) anders und entschieden im Sinne verbraucherfreundlicher Gesetze: Bei eBay-Auktionen handele es sich nicht um echte Versteigerungen im rechtlichen Sinne, sondern um Kaufverträge zum Höchstgebot. Der Kauf bei einem Händler ("gewerblicher Anbieter") über das Internet sei ein "Fernabsatzvertrag" und könne innerhalb einer bestimmten Frist rückgängig gemacht werden.

    Wichtig: Das Urteil hat keine Auswirkungen auf Internet-Auktionen zwischen Privatleuten. Hier besteht kein grundloses Widerrufs- und Rückgaberecht. Aber Privatleute, die im großen Umfang bei eBay Artikel versteigern und erhebliche Einkünfte daraus erzielen, könnten als gewerbliche Anbieter angesehen werden – mit den obengenannten Einschränkungen beim Verkauf. Über diese Frage hatte der BGH allerdings nicht zu entscheiden. Das Urteil bezieht sich auf alle Verträge seit dem 1. November 2002.

    Wer wissen will, welche Rechte er aus Kaufverträgen hat, sollte sich im Zweifelsfall an eine Anwältin bzw. einen Anwalt wenden.
     
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